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Ist neben Laserbehandlungen nach Nr. 2440 analog GOÄ der Zuschlag nach Nr. 444 GOÄ berechnungsfähig?
| FRAGE : „Ich habe eine Frage zur Laserbehandlung von Hauterkrankungen im Sinne von Praekanzerosen, Warzen etc. mittels ablativem Laser nach Nr. 2440 analog GOÄ. Hier streichen seit geraumer Zeit die Kostenträger den Zuschlag nach Nr. 444 GOÄ. Begründung: Dieser sei neben Laserbehandlungen nicht berechnungsfähig. Sie berufen sich dabei auf das Deutsche Ärzteblatt, Heft 17, 17.03.2023 (online unter iww.de/s10999 ). In diesem Artikel geht es jedoch nur um einen Excimer Laser (Wellenlänge 308 nm). Ist der Zuschlag bei einer Entfernung mittels Laser, die einer operativen Leistung gleichkommt, abzurechnen?“ |
Antwort: Die Kostenträger sind im Unrecht. Denn der von Ihnen angeführte GOÄ-Ratgeber aus 2023 bezieht sich nur auf den Excimer-Laser, der nicht als ambulante Operation anzusehen ist. Dies trifft jedoch für ablative Laserbehandlungen, die u. a. auch nach Nr. 2440 analog bewertet werden nicht zu. Hierzu äußerte sich bereits Dr. med. Anja Pieritz im Deutschen Ärzteblatt 104, Heft 16, 20.04.2007 (online unter iww.de/s11000 ):
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„Ist der durchgeführte Eingriff dem analog herangezogenen, insbesondere in der Art, gleichwertig, so kann man davon ausgehen, dass auch der Verordnungsgeber den Zuschlag für die ambulante Operation als berechnungsfähig ansehen würde. Die „Dermatologische Lasertherapie“ beinhaltet sehr unterschiedliche Leistungen. Für Leistungen, die der Nr. 2440 und damit einer Operation, auch von den Begleitbedingungen, gleichwertig wären, wie beispielsweise die Entfernung von Warzen, müsste der Zuschlag für die ambulante Operation berechnungsfähig sein. Leistungen wie die Epilation oder die Entfernung von Besenreiservarizen sind einer Operation eher unähnlich und wären demnach auch nicht zuschlagsfähig.“ |