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Bildgebende Verfahren: Wann sind sie als eigenständige Leistung berechnungsfähig, wann nicht?
Mit privaten Kostenträgern ist häufig die eigenständige Abrechnung bildgebender Verfahren wie Sonographie oder Röntgenverfahren strittig, die im Rahmen einer operativen oder interventionellen Maßnahme durchgeführt wurden. Solche Streitigkeiten lassen sich weitgehend vermeiden, wenn man die entsprechenden GOÄ-Bestimmungen und die BGH-Rechtsprechung zu diesem Problemfeld kennt.
Wann ist das bildgebende Verfahren eine eigenständige Leistung?
Ob das bildgebende Verfahren eigenständig berechenbar ist oder nicht, bestimmt sich nach dem „Zielleistungsprinzip“: Ist es Bestandteil der Leistung oder methodisch notwendig zur Durchführung der operativen bzw. interventionellen Leistung? Oder ist es eine „besondere Ausführung“ davon? Dann ist es nicht gesondert berechnungsfähig.
Da die Bestimmungen des § 4 Abs. 2a GOÄ und die Allgemeine Bestimmung vor Abschnitt L der GOÄ auf im Gebührenverzeichnis genannte Leistungen abstellen, sind zur Klärung der Frage als erstes die Leistungslegenden und Bestimmungen der operativen bzw. interventionellen Leistung zu betrachten. Ist dort das zur Diskussion stehende bildgebende Verfahren eingeschlossen, ist es nicht eigenständig berechenbar.
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