· Fachbeitrag · Gastroenterologie
Langzeit-ph-Metrie mit Bravokapsel ‒ sind außer Nr. 693 GOÄ weitere Gebührenziffern berechnungsfähig?
| FRAGE: „In unserer Abteilung führen wir u. a. Langzeit-ph-Metrien des Ösophagus durch. Darunter versteht man grundsätzlich die Säuremessung in der Speiseröhre über einen Zeitraum von 24 Stunden (in der GOÄ abgebildet durch Nr. 693). Wir verwenden dabei ein Kapselsystem (Bravokapsel), mit dem auch längere Aufzeichnungsdauern möglich sind (z. B. 48 Stunden). Gibt es zusätzlich zur Nr. 693 GOÄ eine Gebührenziffer für die Kapseleinbringung? Kann man die Nr. 693 GOÄ steigern, weil die geforderte Leistungsdauer übertroffen wird? Und wie kann man die Auswertung der Aufzeichnung abrechnen?“ |
Antwort: In Ihrem Fall wird die Kapsel nicht mittels einer Sonde eingebracht (herkömmliches Verfahren), sondern mittels Ösophaguskopie. Diese kann mit Nr. 680 GOÄ separat berechnet werden. Die Langzeit-ph-Metrie wird mit Nr. 693 GOÄ berechnet. Die Auswertung der Aufzeichnung ist Teil der Leistung, eine Auswertung über einen längeren Zeitraum kann jedoch als Begründung für einen höheren Steigerungssatz dienen. Die Kosten für die Bravokapsel sind nach § 10 GOÄ gesondert berechnungsfähig.