· Fachbeitrag · Geburtshilfe
CTG ist neben dem Beistand bei einer Geburt berechenbar
Ein privater Kostenträger will die Berechnung von CTG und Muttermunddehnung (Nrn. 1002 und 1020 GOÄ) neben der Nr. 1022 GOÄ (Beistand bei einer Geburt ...) nicht zulassen, weil diese Leistungen mit dem „Beistand“ erfasst seien.
Die Auffassung des Kostenträgers ist falsch. „Beistand“ bei einer Geburt bedeutet die Leitung der Geburt mit nichtapparativen geburtshelferischen Maßnahmen wie Führung der Gebärenden, Beurteilung des Geburtsverlaufs und Dammschutz. Diagnostische Leistungen sind dem gegenüber eigenständige Leistungen und entsprechend separat berechnungsfähig.
Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 20 | ID 30970140