· Fachbeitrag · Geburtshilfe/Gynäkologie
A 1008 ist nicht unterteilbar
| Die weiterführende differentialdiagnostische sonographische Abklärung des fetomaternalen Gefäßsystems mittels Duplex- Verfahren bei Verdacht auf Gefährdung oder Schädigung des Fetus wird nach der Empfehlung der Bundesärztekammer in deren Analogverzeichnis mit Nr. 1008 (entsprechend der Nr. 689 GOÄ) abgerechnet. |
In diesem Zusammenhang fragt uns ein Leser des „Chefärzte Brief“, welche Gefäße des fetomaternalen Gefäßsystems außer der A. umbilicalis damit umfasst sind und ob bei dopplersonographischer Untersuchung der A. uterina beidseits sowie der A. cerebri media zusätzlich zur Analogziffer A 1008 die Nr. 420 GOÄ dreimal zusätzlich berechnet werden kann. Zusätzlich fragte er, wie die in diesem Rahmen erfolgte Doppleruntersuchung des Ductus venosus abgerechnet werden kann.
Die Antwort dazu lautet: Da die Nr. A 1008 auf die „Abklärung des fetomaternalen Gefäßsystems“ abstellt, ist dies in seiner Gesamtheit davon erfasst. Eine weitere Unterteilung und damit eine eigenständige Berechnung der genannten Untersuchungen gegenüber der A 1008 ist leider nicht zulässig, da A. uterina rechts und links, A. umbilicalis, V. umbilicalis, Ductus venosus, A. fetalis und die A. cererbi media des Fötus alle zum „fetomaternalen Gefäßsystem“ gehören.