· Fachbeitrag · Geriatrie/Rehabilitation
Abrechnung ergotherapeutischer Behandlungen
| Es besteht häufig Unsicherheit darüber, wie ergotherapeutische Leistungen abgerechnet werden, zumal unter dem Oberbegriff „Ergotherapie“ die unterschiedlichsten Behandlungen geführt werden. Selbst unter dem klinisch gleichen Begriff kann die Art der Leistungsdurchführung zu unterschiedlichen GOÄ-Ziffern führen. Wir geben eine Orientierungshilfe. |
Hintergrund
Nicht nur der Ansatz der „richtigen“ GOÄ-Ziffer entscheidet, ob die Leistung durch den Chefarzt abgerechnet werden kann. Es ist auch notwendig, dass die Leistung entweder persönlich erbracht wird oder eine entsprechende Qualifikation bei physikalisch-medizinischen Leistungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ) und die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit delegierter Leistungen vorliegen. Hierbei geht es um die nötige eigene Qualifikation, um „Aufsicht“ zu führen, sowie die Notwendigkeit, der Behandlung das „eigene Gepräge“ zu geben. Beides war schon vielfach Thema im ChefärzteBrief.
Unter „ergotherapeutische Behandlungen“ werden teils auch auf die Motorik bezogene Behandlungen verstanden, die (mehr oder minder) vom Therapeuten geprägt spezifische Techniken passiver oder aktiver Bewegung beinhalten. Das ist aber keine Ergotherapie im engeren Sinne, sondern Physiotherapie. Diese Leistungen können der „Krankengymnastik und Übungsbehandlung“ des Abschnitts E der GOÄ (physikalisch-medizinische Leistungen) zugeordnet werden. Ergotherapie dagegen umfasst Behandlungen zum Erlernen oder zur Wiedererlangung von Handlungsfähigkeit in Bereichen wie Selbstversorgung, Freizeit und Beruf. Dafür werden die verschiedensten Methoden eingesetzt - zum Beispiel vorwiegend auf Bewegungsabläufe gerichtete Behandlungen, Behandlungen zur Verbesserung der Hirnleistung oder psychotherapeutisch/psychiatrisch geprägte Behandlungen.
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