· Fachbeitrag · GOÄ 2024
Abrechnungsempfehlungen für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz zum 01.01.2024 geändert
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Für die Abrechnung des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz gab es bereits seit dem 30.11.2022 Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK). Diese waren für die privaten Krankenversicherer (PKV) jedoch nicht bindend und haben zu Streitfällen im Rahmen der Kostenerstattung geführt. BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträger haben sich nun auf neue Abrechnungsempfehlungen geeinigt (bei der BÄK online unter iww.de/s10228 ), die jedoch mit einer Abwertung einzelner Leistungen verbunden sind. Die neuen Empfehlungen sind seit dem 01.01.2024 anzuwenden. |
Anleitung und Aufklärung
Nach den „alten Abrechnungsempfehlungen“ (vom 30.11.2022) war die „Anleitung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement“ mit Nr. 33 GOÄ analog (300 Punkte) berechnungsfähig.
Im Rahmen der „neuen Abrechnungsempfehlung“ sind hierfür der Leistungstext sowie die ansetzbare Position (Nr. 33 GOÄ analog) weitgehend unverändert geblieben und gelten somit auch nach dem 01.01.2024 weiter. Die einzige Anpassung im Leistungstext ist eine inhaltliche Erweiterung. Aus der reinen „Anleitung“ ist in der neuen Abrechnungsempfehlung die „Anleitung und Aufklärung“ geworden.
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