· Fachbeitrag · GOÄ
AG Bremen erklärt Hygienepauschale für unzulässig ‒ Folgen für die GOÄ-Abrechnung
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Die GOÄ-Hygienepauschale nach Nr. 245 analog (CB 11/2021, Seite 2) ‒ bzw. seit dem 01.01.2022 Nr. 383 analog (CB 01/2022, Seite 1) ‒ hat keine Rechtsgrundlage. Dieser Auffassung ist zumindest das Amtsgericht (AG) Bremen. Es wies die Klage eines Orthopäden gegen einen zahlungsunwilligen Patienten ab (Urteil vom 10.11.2021, Az. 9 C 333/21). Auch wenn das Urteil geringe Folgen haben dürfte, resümiert dieser Beitrag die Urteilsgründe, ordnet das Urteil ein und gibt Empfehlungen für die Privatabrechnung. |
Die Entscheidungsgründe
Das Gericht sah keinen Anspruch des Klägers auf die Begleichung seiner Forderung von insgesamt 162,25 Euro. Es begründete sein Urteil wie folgt.
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