· Nachricht · GOÄ
Befundauswertung ist stets Teil der zu erbringenden Leistung
| FRAGE: „Im Rahmen der Monitorüberwachung bekommt der Patient auf der Stroke Unit eine Dauer-EKG-Ableitung zur Frage eines intermittierenden Vorhofflimmerns. Die Befundung der EKG-Ableitung erfolgt über einen Kardiologen per Telemedizin. Diese berechnen wir mit der Nr. 5733 GOÄ als Analogziffer mit dem Kommentar „Auswertung der Dauer-EKG-Ableitung bei Frage eines intermittierenden Vorhofflimmerns“. Dies wird von den privaten Kassen so nicht akzeptiert.“ |
ANTWORT: Diese Art der Abrechnung ist auch aus unserer Sicht nicht zulässig. Die Befundauswertung ist stets Teil der zu erbringenden Leistung. Dies trifft sowohl für die Auswertung eines EKGs als auch z. B. für die Befundung von Röntgenaufnahmen zu. Es handelt sich somit um eine unselbstständige Teilleistung einer anderen Leistung. Ein selbstständiger Charakter der Leistung, unabhängig davon, ob die Auswertung direkt oder per Telemedizin erfolgt, besteht nicht.