· Fachbeitrag · GOÄ ‒ Chirurgie/Orthopädie
Mehrfachberechnung von Tape-Verbänden
| Ein Kostenträger behauptete, Nr. 207 GOÄ (Tape-Verband, großes Gelenk) sei „prinzipiell nur einmal je Termin“ berechenbar. Auf solchen Unsinn muss man sich nicht einlassen. Nr. 207 GOÄ ist eindeutig auf „eines großen Gelenkes“ abgestellt. Wird z. B. je ein Tape-Verband zur Stabilisierung von Knie- und Sprunggelenk angelegt, ist Nr. 207 GOÄ zweimal berechenbar. Allerdings wäre in dem Fall, dass ein und derselbe Tape-Verband 2 große Gelenke umfassen sollte, Nr. 207 GOÄ nur einmal berechenbar. Es handelte sich dann ja nur um einen Verband. Der höhere Aufwand kann nur mit dem Steigerungsfaktor berücksichtigt werden. |
Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 2 | ID 45359289