· Fachbeitrag · GOÄ-Spiegel
§ 2 GOÄ - eine nach oben hin offene Skala
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Normalerweise enthält die GOÄ den 3,5-fachen Faktor als Obergrenze. Es gibt aber eine Ausnahme: § 2 GOÄ. Die Regelung sieht vor, dass Arzt und Patient eine „abweichende Vereinbarung“ - meist „Honorarvereinbarung“ oder „Abdingung“ genannt - für die Berechnung der Leistung(en) mit einem darüber liegenden Faktor treffen können. Doch dabei müssen bestimmte Regeln eingehalten werden, die sich vor allem aus § 2 selbst ergeben. |
Pauschalen oder andere Punktwerte sind nicht erlaubt
§ 2 GOÄ erlaubt nur, von der GOÄ abweichende Faktoren zu vereinbaren. Pauschalen, andere Punktwerte oder die Außerkraftsetzung von Abrechnungsbestimmungen der GOÄ sind nicht erlaubt. Die Vereinbarung eines Faktors auch innerhalb der Gebührenspanne der GOÄ (z. B. des 3,5-fachen Faktors) ist jedoch zulässig. Das kann z. B. sinnvoll sein, wenn man die Leistung(en) unabhängig davon, ob sie nach § 5 GOÄ gesteigert werden könnten, mit dem höheren Faktor abrechnen will. In der Rechnung kann dann als (doch noch notwendige) Begründung einfach auf die Vereinbarung hingewiesen werden.
PRAXISHINWEIS | Achten Sie darauf, dass Sie die Vereinbarung vor der Erbringung der Leistung schließen. Dies kann durchaus während einer laufenden Behandlung sein, niemals jedoch nach der Leistungserbringung. Zudem müssen Sie die Vereinbarung persönlich treffen. Das heißt: Als leistungserbringender Arzt müssen Sie mit dem Patienten direkt Kontakt haben. Ein Vertragsschluss durch die Sekretärin, einen anderen Arzt oder auf dem Postweg ist nicht erlaubt! |
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