· Fachbeitrag · GOÄ-Spiegel
(Vorläufiger) Arztbrief oder „nur“ Befundbericht? Hilfen zur Abrechnung der Nrn. 75 und A 72 GOÄ
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim
| Die Abrechenbarkeit der Nr. 75 GOÄ (Arztbrief) bzw. Nr. A 72 GOÄ (vorläufiger Entlassungsbericht, analog Nr. 70 GOÄ) wirft unter Ärzten aller Fachgebiete häufig Fragen auf - insbesondere bei Auftragsleistungen und bei ambulanten Operationen. Aber auch bei nur kurz dauernden stationären Behandlungen lehnen Kostenträger immer wieder die Erstattung ab. |
Der Arztbrief nach Nr. 75 GOÄ
Die Anforderungen an den Arztbrief nach Nr. 75 GOÄ sind in der Leistungslegende und der dazugehörigen Anmerkung klar definiert.
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Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie
Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten. |
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