· Nachricht · Hygienepauschale
Behandlung von Regelleistungspatienten anderer Krankenhäuser: Darf die Corona-Hygienepauschale berechnet werden?
| FRAGE: „Wir behandeln regelmäßig auch Regelleistungspatienten anderer Krankenhäuser. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ (1,0-facher Satz) gegenüber dem beauftragenden Krankenhaus. Darf dafür die Hygienepauschale berechnet werden.“ |
Antwort: Zunächst handelt es sich bei der Behandlung von Regelleistungspatienten nicht um eine privatärztliche Behandlung, sodass Formalien der GOÄ wie gegenüber Privatpatienten nicht einzuhalten sind. I. d. R. wird bei der Zusammenarbeit von Krankenhäusern oder aber auch gegenüber externen Konsiliarärzten eine Vereinbarung über die Entgelte getroffen, die z. B. die Einfachsätze der GOÄ beinhalten. Sie können jedoch auch höher liegen oder gar auf einer Pauschalierung abweichend von der GOÄ beruhen.
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Der BGH stellte fest, dass Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen nicht den Vorschriften der GOÄ unterliegen. Dies gilt selbstverständlich auch bei der Abrechnung von Leistungen für Regelleistungspatienten zwischen Krankenhäusern. |
Die Regelungen über z. B. die Hygienepauschale während der Coronapandemie sind nur für den Bereich der Privatliquidation verbindlich anzuwenden. Sie kämen aber hier auch nicht zum Tragen, da es sich um eine stationäre Mitbehandlung handelt und die Berechnung nur im ambulanten Bereich möglich ist. Im vorliegenden Fall ‒ davon ausgehend, dass auf Basis von vereinbarten GOÄ Einfachsätzen liquidiert wird ‒ bietet sich an, entweder mit dem beauftragenden Krankenhaus eine entsprechende Pauschale zu vereinbaren oder aber die Sachkosten, die den üblichen Aufwand übersteigen (z. B. Masken, zusätzliche sterile Einmalbekleidung), detailliert zusätzlich in Rechnung zu stellen.