· Fachbeitrag · Innere Medizin
Abrechnung von ECG neben Schilddrüsen-Sonographie
| Die Postbeamtenkrankenkasse lehnte die Erstattung einer Schilddrüsensonographie (Nr. 417) neben einer Echokardiographie (ECG, Nr. 424) ab. Dies würden die allgemeinen Bestimmungen zu sonographischen Leistungen (Abschnitt C CI der GOÄ) verbieten. |
Lassen Sie sich von solchem Unsinn nicht beeindrucken. Die allgemeinen Bestimmungen verbieten die Mehrfachberechnung und die Nebeneinanderberechnung nur innerhalb der Leistungsgruppen von Nrn. 410 bis 418 bzw. 422 bis 424. Dies wird schon durch verständiges Lesen der Bestimmungen klar: Es heißt in der Bestimmung Nr. 2 „sowie“ und nicht „und“, in den Bestimmungen Nrn. 3 und 4 ist die Nebeneinanderberechnung für beide Leistungsgruppen getrennt untersagt.
In einer Sitzung sind also sowohl eine der ECG-Leistungen (Nr. 422 bis 424) und Sonographien nach den Nrn. 410 bis 418 nebeneinander berechenbar, zu Nrn. 410 bis 418 dazu Nr. 420 und ggf. entsprechende Zuschläge. Deren Bestimmungen sind jeweils zu beachten (zum Beispiel Nrn. 401 bis 418 nur jeweils einmal pro Sitzung oder Nr. 401 nicht neben Nrn. 422 bis 424).