· Nachricht · Kardiologie
Ist bei der Schrittmacherkontrolle die (Um-)Programmierung separat ansatzfähig?
| FRAGE: „Kann man bei einer Schrittmacherkontrolle mit Programmierung bzw. Umprogrammierung für die Schrittmacherkontrolle die Nr. 661 GOÄ und zusätzlich die Nr. 661 GOÄ analog für die (Um-)Programmierung berechnen?“ |
Antwort: Die Leistungslegende zur Nr. 661 GOÄ (Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers ‒ gegebenenfalls mit Magnettest) beschreibt nicht die Programmierung bzw. Umprogrammierung. Deshalb ist hierfür eine zusätzliche Leistung abrechenbar. Hierfür ist die Nr. 661 GOÄ analog sachgerecht und auch neben der Nr. 661 GOÄ ansatzfähig.
Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 1 | ID 50146145