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  • · Fachbeitrag · Kardiologie

    Kann man die Abrechnung einer Herzkatheteruntersuchung in „Abschnitte“ einteilen?

    | FRAGE : Wir überlegen abteilungsintern, ob man die Herzkatheteruntersuchung nicht in „Abschnitte“ zur optimierten Abrechnung unterteilen kann (siehe Tabelle). Wie sehen Sie das? |

     

    • Beispiel: Abrechnung eines Herzkatheters

    Vorbereitung

    Nr. 490 GOÄ (Infiltrationsanästhesie)

    Nr. 360 GOÄ (Herzkatheter-Einbringung/en)

    Nr. 361 GOÄ (Kontrastmitteleinbringung)

    Nr. 628 GOÄ (Herzkatheterismus)

    Diagnostik

    Nr. 350 GOÄ (Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels), 33 x

    Nr. 5325 GOÄ (Koronarangiographie, erste Serie)

    Nr. 5326 GOÄ, (Koronarangiographie, zweite‒fünfte Serie, je Serie), 4 x

    Nr. 5335 GOÄ (Zuschlag)

    Intervention

    Nr. 5348 GOÄ (Perkutane transluminale Dilatation und Rekanalisation)

    Nr. 5356 GOÄ (Einbringung von Gefäßstützen)

    Nr. 204 GOÄ (Kompressionsverband)

     

    Antwort: Standardisierte Vorgaben von Leistungsziffern wie hier angeführt, sind u. E. nach nicht unbedingt zielführend, da die Bandbreite der einzelnen Eingriffe auch im Hinblick auf die jeweiligen Schritte unterschiedlich sein kann. Im o. g. Beispiel sind auch Doppelabrechnungen ersichtlich, die zu Beanstandungen führen können ‒ auch wenn man versucht die Leistungen in „Abschnitte“ aufzuteilen. In den Nrn. 360 und 361 sind lt. Leistungslegende alle intraarteriellen Kontrastmitteleinbringungen einer Sitzung enthalten und können nicht nochmals mehrfach mit Nr. 350 berechnet werden. Auch die Anzahl der Serien bei der Koronarangiographie variiert patientenindividuell.

     

    PRAXISTIPP | Sinnvoll erscheint allerdings, aufgrund der Ausschlussbestimmungen bei Nr. 5348 und (hier nicht aufgeführt) 5349 bei Dilatation und Rekanalisation weiterer Koronararterien bei den Nrn. 360 und 361 auf die (dokumentierte) vorausgehende Diagnostik in der Abrechnung hinzuweisen, da hier gelegentlich mit Beanstandungen durch Kostenträger zu rechnen ist. Fakultativ weitere Leistungen sind außer den im Beispiel angeführten jederzeit möglich (z. B. Stenteinbringungen) und sollten auch berücksichtigt werden.

     

    Für die Dokumentation zur Abrechnung haben sich gelegentlich auch Ankreuzbögen mit multiplen Möglichkeiten bewährt, um eine optimale und auch bei Beanstandungen nachvollziehbare Abrechnung zu gewährleisten, hierbei erscheint eine Aufteilung in einzelne Ablaufschritte allerdings sinnvoll.

     

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    Quelle: ID 49996112