· Fachbeitrag · Kardiologie
Wie ist ein diagnostischer Rechtsherzkatheter mit Kontrastmittel abzurechnen?
| FRAGE: „Ich benötige Ihren Rat bei der Abrechnung eines Rechtsherzkatheters nach GOÄ. In der linken Herzhälfte wurde bereits eine Katheteruntersuchung durchgeführt. Nun soll ein Rechtsherzkatheter mit Kontrastmittel gelegt werden. Wie kann ich das abrechnen? “ |
Antwort: Üblicherweise wird ein diagnostischer Rechtsherzkatheter mit der Nr. 626 GOÄ abgerechnet. Für den Herzkatheterismus im Zusammenhang mit Kontrastmitteleinbringungen sind die Ausschlussbestimmungen bei Ziffer 626 zu beachten: „…neben der Leistung nach Nummer 626 sind die Leistungen nach den Nummern 355, 356, 360, 361, 602, 648, 650, 651, 3710 und 5295 nicht berechnungsfähig“.
PRAXISTIPP | Für Herzkatheterismus mit Kontrastmitteleinbringung sollte anstelle der Nr. 626 die Nr. 628 in Kombination mit Nr. 355 bzw. 360 (bei zusätzlicher Koronarangiographie) berechnet werden! |