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  • · Nachricht · Labormedizin

    Ist neben der Blutgasanalyse die Blutentnahme berechnungsfähig?

    | FRAGE: „Für die Blutgasanalyse ist eine Blutentnahme erforderlich. Je nach Indikation und Fragestellung kann die Blutprobe arteriell, venös oder kapillär gewonnen werden. Ist es möglich, neben den jeweiligen Laborleistungen (z. B. Nrn. 3710, 3556 GOÄ) auch die Blutentnahme (z. B. Nrn. 250 oder 251 GOÄ) abzurechnen?“ |

     

    Antwort: Grundsätzlich kann bei Laborleistungen stets auch die Blutentnahme berechnet werden. Auch die allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M GOÄ Satz 1 und 4 weisen darauf hin (s. u.). Die Blutentnahme ist nicht als Leistungsinhalt einer Laborleistung erwähnt. Blutentnahmen nach den Nrn. 250, 250a, 251 sowie 262 GOÄ sind also prinzipiell zu berechnen, ebenso auch andere Formen der Materialgewinnung (z. B. Abstriche).

     

    • Abschnitt M. GOÄ, Allgemeine Bestimmungen (Auszug)
    • 1. Die Gebühren für Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts M umfassen die Eingangsbegutachtung des Probenmaterials, die Probenvorbereitung, die Durchführung der Untersuchung (einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen) sowie die Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befunds. (...)
    • 4. Mehrmalige Blutentnahmen an einem Kalendertag (z. B. im Zusammenhang mit Funktionsprüfungen) sind entsprechend mehrfach berechnungsfähig. Anstelle der Blutentnahme kann die intravenöse Einbringung von Testsubstanzen berechnet werden, wenn beide Leistungen bei liegender Kanüle nacheinander erbracht werden. Entnahmen aus liegender Kanüle oder liegendem Katheter sind nicht gesondert berechnungsfähig. (...)
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 1 | ID 47353048