· Fachbeitrag · Leserforum
Gilt eine KV-Ermächtigung auch für die ambulante Behandlung von Privatpatienten?
beantwortet von RA, FA für ArbR und MedR, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de
| FRAGE: „ Ein angestellter Oberarzt unseres Hauses hat die Erlaubnis, eine ambulante KV-Sprechstunde für Kassenpatienten abzuhalten. Er ist von der KV auch dazu ermächtigt. Zusätzlich behandelt der Oberarzt in dieser KV-Sprechstunde Privatpatienten. Ich kenne es so, dass ein Arzt für diese ambulante Tätigkeit ein Liquidationsrecht benötigt, um im Nachgang eine Rechnung stellen zu dürfen. Kann dem Privatpatienten auch eine Rechnung als „Institutsrechnung“ erstellt werden oder muss ein Liquidationsrecht vorliegen? Und welche Folgen hätte die dargestellte Praxis, wenn der Oberarzt kein Liquidationsrecht hat?“ |
Antwort: Sie beantworten die Frage eigentlich schon selbst: Der Zustand, den Sie beschreiben, dürfte kaum zulässig sein. Der angestellte Oberarzt hat die Erlaubnis, eine Ermächtigungsambulanz für gesetzlich versicherte Patienten zu betreiben und dafür von der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 116 Sozialgesetzbuch (SGB) V zu bekommen. Diese Ermächtigung wird unter zwei Voraussetzungen erteilt:
- Quantitativer Bedarf: Die niedergelassenen Vertragsärzte in der Region, können die dort vom Oberarzt angebotenen vertragsärztlichen Leistungen nicht in ausreichendem Umfang selbst erbringen.
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