· Fachbeitrag · Leserforum GOÄ
Besuchsgebühr bei Konsil an einem anderen Klinikstandort?
| Unser Klinikum unterhält Fachabteilungen an verschiedenen Standorten, die bis zu 45 km auseinander liegen, aber eine Verwaltungseinheit bilden. Ich verfüge über das Liquidationsrecht und erstelle bei stationären Privatpatienten auf Anforderung ab und an Konsile an den anderen Standorten. Kann ich hier die Nr. 50 GOÄ zusätzlich zu den Untersuchungsleistungen ansetzen oder nur die Nr. 1? Und was ist mit Wegegeld? |
Bei Kliniken, die eine Verwaltungseinheit darstellen, sollte man grundsätzlich auf die Berechnung der Besuchsgebühr bei Konsilen verzichten. Auch Wegegeld ist nicht berechnungsfähig. Denn ein „Besuch“ im Sinne der GOÄ liegt nur vor, wenn der Arzt einen Patienten an einem Ort aufsucht, an dem der Arzt üblicherweise seine berufliche Tätigkeit nicht ausübt. Da aber hier eine Verwaltungseinheit vorliegt, muss lediglich von einer üblichen Tätigkeit in einer anderen Fachabteilung ausgegangen werden. Zudem wird es sich hier auch um eine regelmäßig vorkommende Tätigkeit handeln.