· Fachbeitrag · Leserforum
Liquidationsrecht: Vertretung, Notfall, Wochenende
von Ernst Diel, Bad Orb
| Eine private Krankenversicherung beanstandet die Erbringung wahlärztlicher Leistungen. Der Beanstandung lag folgende Fallkonstellation zugrunde: (1) Der liquidationsberechtigte Chefarzt (Radiologe) war nicht in der Klinik anwesend, (2) die Leistungserbringung erfolgte durch den in der Wahlleistungsvereinbarung angegebenen ständigen ärztlichen Vertreter, (3) die Leistungserbringung (hier CT, Angiographie + Thrombektomie) erfolgte als Notfall am Wochenende. |
Wahlleistungsvereinbarung bei Notfallsituationen
Zunächst ist es nicht unbedingt problematisch, eine Wahlleistungsvereinbarung in Notfallsituationen zu treffen. Wenn der Patient womöglich nicht selbst ansprechbar ist, kann die Vereinbarung von einem bevollmächtigten Vertreter abgeschlossen werden, auch ist es möglich eine solche Vereinbarung von einem vollmachtlosen Vertreter unterzeichnen zu lassen (z. B. Mitarbeiter der Krankenhausverwaltung). Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung, die von einem vollmachtlosen Vertreter für eine andere Person abgeschlossen wird, ist allerdings abhängig von einer nachträglich ggf. schriftlich erteilten Genehmigung des betroffenen Patienten. Erteilt ein Patient nachträglich seine Genehmigung zum Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung, ist rückwirkend eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung zustande gekommen. Damit ist jedoch die Zulässigkeit der Abrechnung einer im Notfall in Vertretung erbrachten Wahlleistung bei der o.g. Fallkonstellation auch bei Vorliegen einer Wahlleistungsvereinbarung keineswegs geklärt.
Wahlarzt oder ständiger ärztlicher Vertreter
Die Leistungserbringung als wahlärztliche Leistung in Notfallsituationen unterliegt prinzipiell den einschränkenden Bestimmungen von § 4 Abs. 2 GOÄ für die Delegation ärztlicher Leistungen u. a. auf den ständigen ärztlichen Vertreter. Demnach dürfen bestimmte wahlärztliche Leistungen nur vom Wahlarzt selbst oder seinem in der Wahlleistungsvereinbarung angeführten ständigen ärztlichen Vertreter erbracht werden. Aber nicht in jedem Falle berechtigt die Leistungerbringung durch den ständigen ärztlichen Vertreter zur Abrechnung dieser Leistungen.
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