· Fachbeitrag · Leserforum
Sonografie des fetomaternalen Gefäßsystems durch Arzt ohne Zusatzqualifikation: Analogberechung nach Nr. 649 möglich?
| FRAGE: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur Untersuchung des fetomaternalen Gefäßsystems gelesen (CB 01/2018, Seite 19). Voraussetzung für das Erbringen der Leistungen nach Nr. A 1008 ist der Nachweis der Fachkunde ‚Sonografie des Fetus in der Frauenheilkunde‘, der fakultativen Weiterbildung ‚Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin‘ oder eine gleichwertige Qualifikation. Wenn das gesamte fetomaternale Gefäßsystem von einem Facharzt oder Assistenzarzt untersucht wird, der diese Qualifikation noch nicht hat, kann man dann diese Leistung analog Nr. 649 abrechnen oder muss man auf die Ziffern 420 (x 3), 401 und 404 ausweichen?“ |
Antwort: Eine Analogabrechnung nach Nr. 649 scheidet aus, denn die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 GOÄ („im Gebührenverzeichnis nicht angeführt“) ist nicht erfüllt. Die Untersuchung kann ja, weil bei der Sonografie die Gefäßgebiete als „Organ“ zählen, mit den Sono-Ziffern berechnet werden. Vor 420 steht natürlich eine andere Leistung, je nachdem, was untersucht wurde, z. B. Nr. 415 oder 410.