· Fachbeitrag · Leserforum
Wahlleistungspatienten: TTE an Assistenten delegierbar
| FRAGE: „ Unser kardiologischer Chefarzt visitiert jeden Tag seine stationären Wahlleistungspatienten und ordnet z. B. eine transthorakale Echokardiographie (TTE) an, die dann von einem Assistenzarzt ausgeführt wird. Würden Sie diese Leistung dem Patienten in Rechnung stellen? Und wenn ja: mit dem Standardsatz ohne Steigerung? Oder handelt es sich hierbei um eine Kernleistung, die durch ihn selber oder seinen ständigen ärztlichen Vertreter erbracht werden muss?“ |
Antwort: Nach unserer Einschätzung ist die TTE nicht den Kernleistungen der Kardiologie zuzuordnen, da ja hier von einer Diagnostik üblichen Rahmens auszugehen ist. Immerhin erfordert diese Leistung im Gegensatz zur transösophagealen Echokardiographie (TEE) keinen invasiven Bestandteil und ist daher genau wie andere Ultraschalluntersuchungen delegierbar. Wichtig ist, dass Aufsicht und fachliche Weisung i. S. von § 4 Abs. 2 GOÄ gewährleistet sind und die erhobenen Befunde vom Wahlarzt kontrolliert werden. Letzteres sollte auch aus der Dokumentation ersichtlich sein.