· Fachbeitrag · Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
Nr. 2584 GOÄ neben Nr. 2642 GOÄ berechenbar
| Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München hat wie folgt entschieden: „Bei einer Dysgnathieoperation am Unterkiefer, der eine Neurolyse mit Nervenverlagerung und Neueinbettung des nervus alveolaris vorausgeht, um Sensibilitätsstörungen in der Unterlippe vorzubeugen, kann neben der Position Nr. 2642 (Dysgnathieoperation am Unterkiefer) der Anlage zur GOÄ auch die Position Nr. 2584 (Neurolyse, mit Nervenverlagerung/Neueinbettung) der Anlage zur GOÄ angesetzt werden. Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, da Rechtslage durch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist.“ (Beschluss vom 12.1.2010, Az: 14 ZB 09.1304) |
Der Hinweis des VGH auf den Bundesgerichtshof bezieht sich darauf, dass dieser mit einer „Zielleistung“ nur das in der GOÄ vergütet sieht, was nach der Fassung der Leistungslegende Bestandteil oder lediglich eine „besondere Ausführung“ davon ist (gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ). In der Leistungslegende zur Nr. 2642 GOÄ ist weder eine Neurolyse angeführt noch ist sie eine Modifikation des operativen Vorgehens. Es zählen also nicht medizinisch-sachliche Zusammenhänge, sondern nur die „Gebührentatbestände“. Nicht entscheidend ist somit, ob die simultan erbrachte Leistung kurativen oder präventiven Charakter hat.