· Nachricht · Neurologie
Wann ist die Liquordiagnostik eine delegierte Leistung?
| FRAGE: „In unserem Haus besitzt der Chefarzt der Neurologie die Fachqualifikation Liquordiagnostik. Punktion der Liquorräume und die Blutabnahme übernimmt er selbst. Das Blut geht dann ins hauseigene Labor, das einem anderen Chefarzt untersteht, weitere diagnostische Leistungen werden auch von einem externen Labor durchgeführt. Die Liquordiagnostik erbringt der Chefarzt der Neurologie. Kann er für diese Leistung eine GOÄ-Ziffer abrechnen oder sind in diesem Fall nur das externe Labor und der Chefarzt, dem das Labor des Krankenhauses untersteht, abrechnungsberechtigt?“ |
Antwort: Maßgebend für die Abrechnung ist zunächst, wer für das hauseigene Labor das vom Arbeitgeber (Klinik) erteilte Liquidationsrecht gemäß Dienstvertrag besitzt. Da aber ‒ wie in diesem Fall ‒ die Liquordiagnostik vom Chefarzt der Neurologie durchgeführt wird, wäre es im Prinzip auch dessen Leistung, die keine delegierte Leistung ist und somit nicht der Aufsicht und fachlichen Weisung des laborleitenden Chefarztes unterstehen kann (siehe u. a. § 4 Abs. 2 GOÄ). Folglich dürfte dieser nach strenger Auslegung der GOÄ diese Leistungen nicht berechnen. Für diese spezielle Konstellation sollte daher eine entsprechende dienstvertragliche Regelung des Liquidationsrechts für die Liquordiagnostik geschaffen werden, um ggf. Probleme bei der Abrechnung zu vermeiden.