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  • 19.12.2017 · Nachricht · Neurologie

    Wann sind die Nrn. 838 und 839 nebeneinander berechnungsfähig?

    | Die Nrn. 838 (Elektromyografie [EMG]) und 839 GOÄ (EMG mit Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit [NLG]) sind i. d. R. nicht nebeneinander berechnungsfähig: Die Leistungslegende der Nr. 839 GOÄ enthält die der Nr. 838 GOÄ. Anders verhält es sich, wenn erst die Auswertung der EMG nach Nr. 838 ergibt, dass auch die NLG bestimmt werden muss und die Untersuchung nach Nr. 839 GOÄ erst in einer anderen Sitzung stattfindet. |