· Fachbeitrag · Neurologie
Welche Abrechnungsvoraussetzungen gelten für die Nr. 830 GOÄ?
| FRAGE: „Ich habe mehrere Fragen zur Nr. 830 GOÄ: Kann die Leistung an nicht ärztliches Fachpersonal delegiert werden? Müssen alle Prüfungen erfüllt sein, um die Leistung abrechnen zu können? Und kann man die Gebührenziffer pro Prüfung abrechnen?“ |
Antwort: Die Nr. 830 GOÄ (Eingehende Prüfung auf Aphasie, Apraxie, Alexie, Agraphie, Agnosie und Körperschemastörungen) ist eine ärztliche Maßnahme (Untersuchung). Daher ist keine Delegation auf nicht ärztliches Personal zulässig. Grundsätzlich müssen alle in der Leistungslegende geforderten Prüfungen erbracht werden, um die Leistung abrechnen zu können. Im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontakts kann die Leistung nicht neben den Nrn. 800 und/oder 801 GOÄ berechnet werden. Jedoch ist es möglich, diese Leistung mit Folgeuntersuchungen nach den Nrn. 5‒7 GOÄ zu kombinieren. In Verbindung mit Nr. 8 GOÄ ist die Leistung ebenfalls ausgeschlossen.