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  • · Nachricht · Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

    Gibt es für die Therapie mit Immunglobulinen Alternativen zur Nr. 272 GOÄ?

    | FRAGE: „Kann die Therapie mit Immunglobulinen tatsächlich nur mit der Nr. 272 GOÄ (3,5-fach) abgerechnet werden? Die Nr. 275 GOÄ (Dauertropfinfusion von Zytostatika) gilt ja tatsächlich nur für Zytostatika. In der vergleichbaren EBM-Nr. 01510 sind die Immunglobuline dagegen aufgelistet. Unser Chefarzt hatte jetzt die Idee, die Nr. 280 GOÄ anzusetzen. Allerdings liest sich deren Leistungstext für mich so, als seien der Bedside Test und die Chargennummer obligater Leistungsinhalt. Beides wird ja bei den Immunglobulinen nicht geleistet.“ |

     

    Antwort: Leider sind die Strukturen von GOÄ und EBM unterschiedlich und nicht vergleichbar. Die Infusion von Immunoglobulinen richtet sich nach den für Infusionen vorgegebenen Ziffern, also bei einer Zeitdauer von mehr als 30 Minuten und auch unter sechs Stunden Dauer bleibt tatsächlich nur der Ansatz der Nr. 272 GOÄ. Ist allerdings nach Ende der Laufzeit der Infusion ein Verweilen des Arztes erforderlich, so kann hierfür die Nr. 56 (Verweilgebühr) angesetzt werden. Dies ist allerdings in den meisten Fällen nicht möglich, da die Zeitspanne von Nr. 272 einen Bereich bis zu sechs Stunden umfasst.

     

    Neben der Infusion können z. B. Auslagen für Einmalinfusionsbestecke abgerechnet werden. Eine analoge Bewertung nach den Nrn. 275 oder 280 GOÄ scheidet aus, da mit Nr. 272 eine entsprechende GOÄ-Ziffer vorhanden ist.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2024 | Seite 2 | ID 50132063