· Nachricht · Notfallbehandlung
Zuschläge C und D ‒ wie oft berechnungsfähig?
| FRAGE: „Ein Patient kommt am Sonntag um 02:49 Uhr, stark alkoholisiert per Rettungsdienst in unsere Notfallambulanz. Bei Aufnahme wird ‒ soweit möglich ‒ eine Anamnese erhoben. Dafür waren die Nr. 1 GOÄ sowie die Zuschläge C und D berechnet. Außerdem wird ein Übernahmegespräch mit den Rettungssanitätern geführt und der Patient wird am ganzen Körper untersucht. Sind für das Übernahmegespräch und die Ganzkörperuntersuchung die Zuschläge C und D erneut berechnungsfähig?“ |
Antwort: Im vorliegenden Fall darf einmal der Zuschlag C und einmal der Zuschlag D berechnet werden. Eine Mehrfachberechnung scheidet aus, da nach den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt B. II. der GOÄ diese Zuschläge „unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur jeweils einmal berechnet werden“ dürfen.