· Fachbeitrag · Nuklearmedizin/Kardiologie
Keine EKG-Berechnung neben Myokardszintigraphie
| Myokardszintigraphien erfordern generell eine enge Zusammenarbeit zwischen Nuklearmedizinern und Kardiologen. Nicht nur, aber insbesondere bei klinisch instabilen Patienten erfolgt die Myokardszintigraphie sogar in Anwesenheit des Kardiologen. Da ist nur allzu verständlich, dass der Kardiologe dann von ihm erbrachte EKG-Leistungen berechnen möchte. Dies ist jedoch nicht möglich. |
In den myokardszintigraphischen Leistungen sind nämlich EKG mit eingeschlossen. So heißt es in den Legenden zu den Nrn. 5420 ff. GOÄ ... „einschließlich EKG im zeitlichen Zusammenhang mit der Untersuchung“. Damit stellt sich die Frage, welche Art von EKG dort eingeschlossen sind. Betrifft das nur das einfache EKG (wie Nr. 650 GOÄ) oder auch Belastungs-EKG (zum Beispiel Nr. 652 GOÄ)? Die Antwort ist für Kardiologen eher unbefriedigend: Die Nrn. 5423 und 5424 GOÄ sind auf Belastungs-Szintigraphien abgestellt. Damit ist nicht nur „irgendein“ EKG, sondern auch das unter Belastung mit der Bestimmung „einschließlich EKG“ erfasst. Die Abrechnung einer EKG-Leistung - gleich welcher Art - durch den Kardiologen neben der Abrechnung der Myokardszintigraphie durch den Nuklearmediziner ist somit nicht möglich.
Andere Leistungen des Kardiologen während der Durchführung der Myokardszintigraphie sind hingegen nicht von der Berechenbarkeit ausgeschlossen. Dies könnten zum Beispiel Beratungen, Untersuchungen, Konsil oder - bei entsprechender Indikation - auch Assistenzleistungen sein. Die Berechnung einer Assistenzleistung kann sich natürlich nur auf den Zeitraum erstrecken, in dem der Kardiologe mit dem Nuklearmediziner beim Patienten anwesend ist.