· Nachricht · Onkologie
Wie ist eine Ablatio des Ohres bei Tumoren nach GOÄ ansatzfähig?
| FRAGE: „Wie würden Sie eine zur Ablatio des Ohres (bei Tumor/Karzinom) erforderliche Operation nach GOÄ abrechnen?“ |
Antwort: Je nach OP-Umfang kommen hier unterschiedliche Leistungen zum Ansatz. Eine genauere Festlegung ist nur aus Angaben eines OP-Berichtes möglich. Ausgehend davon, dass nur die eigentliche Ohrmuschel betroffen ist, wäre am wahrscheinlichsten der Ansatz der Nr. 2407 GOÄ möglich (Exzision einer ausgedehnten, auch blutreichen Geschwulst ‒ gegebenenfalls einschließlich ganzer Muskeln ‒ und Ausräumung des regionären Lymphstromgebiets), die bereits einen weitgehend umfangreichen Eingriff abdeckt. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind ggf. zusätzlich erforderliche plastische Maßnahmen wie z. B. Hautlappenplastiken (ggf. Nr. 2382 GOÄ).