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  • · Nachricht · Onkologie

    Wie ist eine Ablatio des Ohres bei Tumoren nach GOÄ ansatzfähig?

    | FRAGE: „Wie würden Sie eine zur Ablatio des Ohres (bei Tumor/Karzinom) erforderliche Operation nach GOÄ abrechnen?“ |

     

    Antwort: Je nach OP-Umfang kommen hier unterschiedliche Leistungen zum Ansatz. Eine genauere Festlegung ist nur aus Angaben eines OP-Berichtes möglich. Ausgehend davon, dass nur die eigentliche Ohrmuschel betroffen ist, wäre am wahrscheinlichsten der Ansatz der Nr. 2407 GOÄ möglich (Exzision einer ausgedehnten, auch blutreichen Geschwulst ‒ gegebenenfalls einschließlich ganzer Muskeln ‒ und Ausräumung des regionären Lymphstromgebiets), die bereits einen weitgehend umfangreichen Eingriff abdeckt. Nicht im Leistungsumfang enthalten sind ggf. zusätzlich erforderliche plastische Maßnahmen wie z. B. Hautlappenplastiken (ggf. Nr. 2382 GOÄ).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 2 | ID 50052844