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  • · Fachbeitrag · Operative Fachgebiete

    Gehört das Schließen einer Blutleere zum obligatorischen Leistungsinhalt der Nr. 2029 GOÄ?

    | FRAGE: „Die Legende zur Nr. 2029 GOÄ (vgl. CB 06/2017, Seite 11, Abruf-Nr. 44704769 ) beschreibt das ‚Anlegen einer pneumatischen Blutleere oder Blutsperre an einer Extremität‘. Darf die Gebührenziffer auch dann abrechnet werden, wenn die Blutleere zwar angelegt, aber nicht geschlossen wurde?“ |

     

    Antwort: Zum Anlegen einer pneumatischen Blutleere oder Blutsperre an einer Extremität gemäß Nr. 2029 GOZ gehört, dass diese ihrem Anwendungszweck entsprechend auch geschlossen werden muss. Andernfalls ist von einer unvollendeten Leistung auszugehen. Nach der GOÄ wäre diese nur dann berechnungsfähig, wenn sie aus patientenbezogenen Gründen (z. B. heftige Abwehrhaltung etc.) nicht vollendet werden konnte. Bei indikationsbezogenen Gründen (z. B. auf Grund des OP-Situs doch nicht erforderlich) wäre dies nicht der Fall.

    Quelle: ID 49325841