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Wie ist ein Teilwechsel einer Knie-TEP berechnungsfähig?
| FRAGE: „Bei einem Patienten mit Knie-TEP wird aufgrund einer Lockerung nur die tibiale Komponente gewechselt. Wie kann dies abgerechnet werden, da es sich nur um einen Teilwechsel handelt?“ |
Antwort: Die Entfernung und erneutem Einbau eines Hüft ‒ bzw. Kniegelenks (Nrn. 2152 für das komplette Hüftgelenk, bzw. 2154 für das komplette Kniegelenk) ist in der GOÄ identisch bewertet (6660 Punkte, 1,0-fach 388,19 Euro). Der Teilwechsel eines künstlichen Kniegelenks ist in der GOÄ jedoch nicht abgebildet.
Für das Hüftgelenk findet sich hingegen eine entsprechende Leistung: 2150 Entfernung und erneuter operativer Einbau eines künstlichen Hüftkopfes oder einer künstlichen Hüftpfanne (4980 Punkte, 1,0-fach 290,27 Euro). Diese Leistung erscheint auch im Hinblick auf die Bewertung aus unserer Sicht als Analogleistung für den Teilwechsel eines künstlichen Kniegelenks vertretbar.