· Fachbeitrag · Orthopädie/Unfallchirurgie
Clavicularesektion: Abrechnung nach Nr. 2256 oder 2257 GOÄ?
| Im Rahmen schulterchirurgischer Eingriffe erfolgende Resektionen an der Clavicula werden meist mit Nr. 2257 GOÄ berechnet („Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen“, 800 Punkte, 2,3-fach: 107,25 Euro). Dieser Ansatz wird häufig moniert und stattdessen die Abrechnung mit Nr. 2256 GOÄ gefordert („Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen“, 463 Punkte, 2,3-fach: 62,07 Euro). |
Spontane Einschätzung nicht relevant - allein die GOÄ zählt
Nun mag man nach spontaner Einschätzung die Clavicula bei einer Länge von etwa 12 bis 15 cm als eher „kleinen“ Knochen ansehen. Doch geht es hier nicht um das spontane Gefühl, das bei „großen Röhrenknochen“ als erstes zum Beispiel an Humerus, Femur oder Tibia denken lässt. Entscheidend ist allein, wie die GOÄ das sieht! Namentlich ist die Clavicula in Abschnitt L V der GOÄ (Knochenchirurgie) nicht angeführt. Dort, wo sie ausdrücklich angeführt ist, etwa bei Nr. 2324 in Abschnitt L VI - Frakturbehandlung, wird eine bestimmte Verrichtung von vergleichbaren Leistungen an anderen Knochen unterschieden, hier: die Einrichtung des gebrochenen Schlüsselbeins. Die Vergütung (Punktzahl) berücksichtigt somit den unterschiedlichen Aufwand dieser bestimmten Verrichtungen.
Vergleich mit Nrn. 2250 und 2251 GOÄ
Im Abschnitt L V der GOÄ findet sich aber ein deutlicher Hinweis, was in diesem Abschnitt als „kleiner“ oder „großer“ Knochen gemeint ist. Bei Nr. 2250 GOÄ sind als „kleine“ Knochen die Finger-, Zehen-, Mittelhand- und Mittelfußknochen angeführt, bei Nr. 2251 die Röhrenknochen des Oberarms, Unterarms, Oberschenkels und Unterschenkels als „große“ Knochen. Die erheblich unterschiedliche Bewertung der Nrn. 2250 und 2251 resultiert nicht aus dem Bezug auf „kleine“ oder „große“ Knochen, sondern aus der unterschiedlichen Art der Leistungen (Nr. 2250: Osteotomie oder Probeaufmeißelung, Nr. 2251: Umstellungsosteotomie).
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