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  • 20.11.2017 · Fachbeitrag · Orthopädie/Unfallchirurgie

    Sonografie der Schulter: Nrn. 410 und 420 GOÄ berechnungsfähig

    | Einige Kostenträger meinen, für die Untersuchung einer Schulter sei nur die Nr. 410 GOÄ berechenbar. Das ist falsch: Die Schulter ist bei den Sonografie-Ziffern der GOÄ nicht eigenständig angeführt, sodass deren sonografische Untersuchung auf Basis der Nrn. 410 und 420 abzurechnen ist: für das Schultergelenk (einschließlich ACG) die Nr. 410 GOÄ und für die Rotatorenmanschette dreimal die Nr. 420 GOÄ. |