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  • · Nachricht · Pneumologie

    Nr. die 603 GOÄ zusätzlich für die SR-/SG-tot-Bestimmung berechnungsfähig?

    | FRAGE: „Wir sind Bezieher des CB ChefärzteBriefs und haben eine Frage zur Abrechnung der Nr. 603 GOÄ. Ist diese zusätzlich für die SR-tot bzw. SG-tot-Bestimmung berechnungsfähig oder bereits in den Nrn. 610, 605a enthalten?|

     

    Antwort: Neben der Nr. 610 ist eine Abrechnung der Nr. 603 nicht möglich, da sie eine Teilleistung der Nr. 610 darstellt wie auch aus den Leistungslegenden dieser beiden Leistungen ersichtlich ist:

     

    • 603: Bestimmung des Atemwegwiderstandes (Resistance) nach der Oszillationsmethode oder der Verschlußdruckmethode‒ gegebenenfalls einschließlich fortlaufender Registrierung ‒
    • 610: Ganzkörperplethysmographische Untersuchung (Bestimmung des intrathorakalen Gasvolumens und des Atemwegwiderstandes)‒ gegebenenfalls mit Bestimmung der Lungendurchblutung ‒

     

    Dieser Ausschluss ist zwar nicht direkt aus den allgemeinen Bestimmungen dieser Leistungen ersichtlich, ergibt sich aber aus § 4 Abs. 2 a GOÄ Satz 1: Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.

     

    Für die für die SR-tot bzw. SG-tot-Bestimmung ist eine zusätzliche Leistung nicht berechnungsfähig da sie Bestandteil der Ganzkörperplethysmographie bzw. einer Atemwiderstandsmessung ist.

     

    Nr. 605a GOÄ beinhaltet die graphische Darstellung der Flussvolumenkurve und ist neben Nr. 610 berechnungsfähig.

    Quelle: ID 50321924