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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 mit Nr. 4648 GOÄ abrechnen

    | FRAGE: „Wie können wir einen Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 bei einem Privatpatienten abrechnen? Könnte man dies über die Auslagen abrechnen oder wäre alternativ der Ansatz von Nr. 4644 GOÄ analog vertretbar?“ |

     

    Antwort: Sofern der Schnelltest in der Praxis/Ambulanz durchgeführt wird, ist dieser Test als Leistung des GOÄ-Kapitels M (Laboratoriumsuntersuchungen) abrechnungsfähig, und zwar im Bereich M IV. Es handelt sich um eine Point-of-Care-Testung (POCT) zum qualitativen Nachweis eines spezifischen Virusantigens. Zwar wäre es dem Grunde nach denkbar, diese Leistung der Nr. 4644 GOÄ (Influenza-Viren) als Analogabrechnung zuzuordnen, allerdings ist die Analogie zu Nr. 4644 GOÄ bei genauer Betrachtung nicht korrekt! Zu empfehlen ist vielmehr

    • die Nr. 4648 GOÄ (für „Untersuchungen mit ähnlichem methodischem Aufwand“) mit
    • der Textangabe „SARS-CoV-2 Rapid Antigen-Test“ im Rahmen der Rechnungslegung.

     

    MERKE | Durch die Leistungspositionen für „ähnliche Untersuchungen“, die bei einigen Laboruntersuchungs-Verfahren in der GOÄ zur Verfügung stehen, erübrigt sich eine Analogbewertung!

     

    Durch den Ansatz der Nr. 4648 GOÄ ergibt sich die gleiche Punktzahl wie bei Nr. 4644 GOÄ.

     

    MERKE | Andererseits ist es nach der GOÄ nicht möglich, eine Laborleistung ausschließlich mit Auslagen zu berechnen!

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 1 | ID 46921715