· Fachbeitrag · Privatpatienten
Kennen Sie diese Fallen für den Chefarzt bei Vereinbarungen über Wahlleistungen?
von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| In seinem Urteil vom 04.05.2016 stellt das Landgericht Stuttgart klar, dass der Wortlaut von § 17 Abs. 3 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vollständig in der Wahlleistungsvereinbarung der Klinik abgedruckt werden sollte (Az. 13 S 123/15, Abruf-Nr. 186670 ). Nur so könne verhindert werden, dass die Vereinbarung durch den Verzicht auf einzelne Passagen des Gesetzestextes unwirksam wird und - rein rechtlich - keine ärztlichen Wahlleistungen abgerechnet werden dürfen. Nicht alle Kliniken kennen dieses Urteil - wo also lauern die Fallen für den Chefarzt? |
Konsequenzen für die Praxis
Die möglichen Konsequenzen dieses Urteils und der vorangehenden Entscheidung des Bundesgerichtshof (16.10.2014, Az. III ZR 85/14, Abruf-Nr. 143141) sind noch gar nicht absehbar: § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG geht von angestellten oder beamteten Krankenhausärzten aus, denen der Krankenhausträger das Liquidationsrecht gewährt hat und welche die interne Wahlarztkette bilden. Doch dies entspricht schon lange nicht mehr dem Klinikalltag, denn heute gibt es verschiedene Formen der Beteiligung an der Privatliquidation, z. B.:
- Liquidationsberechtigte Krankenhausärzte,
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