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Nr. 5377 GOÄ: Was bedeutet das Wort „einschließlich“ in der Leistungslegende?
| FRAGE: c„Ich habe eine Frage zur Nr. 5377 GOÄ. Die Leistungslegende lautet „Zuschlag für computergesteuerte Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion“. Darf die Nr. 5377 bei Ganzkörper-CT pro Hauptziffer abgerechnet werden oder nur wenn nachweislich auch eine 3D-Rekonstruktion stattgefunden hat? Bedeutet der Begriff ‚einschließlich‘, dass die 3D-Rekonstruktion obligater Leistungsinhalt der Nr. 5377 GOÄ ist oder dass auch eine 3D-Rekonstruktion nach Nr. 5377 GOÄ berechnet werden darf?“ |
Antwort: Nach der Leistungslegende der Nr. 5377 GOÄ ist die 3D-Rekonstruktion obligat. Grundsätzlich können Sie den Zuschlag nur ansetzen, wenn für die in den Leistungslegenden der zugehörigen CT-Leistungen genannten Körperbereiche auch tatsächlich eine 3D-Rekonstruktion erfolgt ist. Bezogen auf die Leistungslegende, heißt das, dass beide Leistungsbestandteile erfüllt sein müssen, damit Sie die Leistung berechnen dürfen ‒ sowohl die computergesteuerte Analyse als auch die speziell nachfolgende 3D-Rekonstruktion.
Anders ist es bei der ähnlichen Zuschlagsleistung zu MRT-Leistungen nach Nr. 5733 GOÄ (Zuschlag für computergesteuerte Analyse, z. B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion). Hier ist die 3D-Rekonstruktion tatsächlich nur beispielhaft angeführt. Wäre die 3D-Rekonstruktion nur fakultativer Leistungsbestandteil der Nr. 5377 GOÄ, wäre dies auch erkennbar an der hierfür bei anderen Leistungslegenden in der GOÄ verwendeten Formulierung „gegebenenfalls einschließlich…“.
MERKE | Ist in einer Leistungslegende allerdings die Formulierung „gegebenenfalls einschließlich…“ enthalten, berechtigt die alleinige Erbringung dieser danach fakultativ aufgeführten Leistung nicht zur Berechnung der entsprechenden Leistungsposition.
Theoretisches Beispiel: Nr. 5370 GOÄ (Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich ‒ gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs). Bei einem CT des kranio-zervikalen Übergangs allein (ohne Kopfbereich) wäre die Nr. 5370 nicht berechnungsfähig. |