· Fachbeitrag · Radiologie
Wie kann die Hochdruckinjektion eines Kontrastmittels (KM) berechnet werden?
| Die GOÄ unterscheidet zwischen „normalen“ i.-v.-Einbringungen von Kontrastmitteln nach den Nrn. 344 und 345 GOÄ (100 bzw. 130 Punkte) und KM-Einbringungen mittels Hochdruckinjektionen, die nach den Nrn. 346 und 347 GOÄ (300 bzw. 150 Punkte) abzurechnen sind. In Anbetracht der hohen Bewertungsunterschiede zwischen Nr. 344 und 346 wird immer wieder gefragt, unter welchen Umständen die Nr. 346 berechnet werden kann und ob zum Beispiel die Flussrate (etwa ab 3 ml/Sekunde) als Kriterium für Hochdruckinjektionen heranzuziehen ist. |
Nr. 346 GOÄ ist nicht zeitgebunden
Die Leistungslegende zur Nr. 346 GOÄ lautet: „Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion, 300 Punkte“. Der Unterschied zu Nrn. 344 und 345 besteht darin, dass Nr. 346 GOÄ nicht zeitgebunden ist, vor allem aber im Terminus „mittels Hochdruckinjektion“ - und natürlich in der Bewertung.
Unterscheidung des Gesetzgebers hatte Grund
Bei der Fassung einer GOÄ-Leistungslegende und deren Bewertung hatte der Verordnungsgeber ein bestimmtes Bild vor Augen (so auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 zur Lungenoperation, Az. III ZR 239/07). Er muss also einen Grund gehabt haben, die Nr. 346 GOÄ gesondert von der Nr. 344 GOÄ anzuführen und erheblich besser zu bewerten. Das war nicht die erreichte Flussrate - das wäre auch 1995 allenfalls ein Grund gewesen, die Nr. 344 GOÄ mit höherem Faktor abzurechnen.
Verwendung eines Hochleistungsinjektors wurde in der GOÄ abgebildet
Der entscheidende Grund und damit Aufnahme einer eigenständigen Gebührenposition war, dass die Verwendung eines Hochleistungsinjektors von den Kosten her und im zusätzlichen ärztlichen Aufwand nicht mit einer bloßen Faktorerhöhung zu Nr. 344 GOÄ abgebildet werden konnte.
Außerdem hätte dann, wenn der Faktor die andersartige Leistung berücksichtigen sollte, dieser nicht mehr zur Verfügung gestanden, um patientenindividuelle Besonderheiten bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen (so auch der Bundesgerichtshof im Urteil zur Schilddrüsenkarzinomoperation vom 13. Mai 2004, Az. III ZR 344/03).
Die Frage muss deshalb so beantwortet werden, dass nur die Verwendung eines Hochleistungsinjektors zum Ansatz der Nr. 346 GOÄ (und ggf. der Nr. 347 GOÄ) berechtigt - die erreichte Flussrate ist nicht entscheidend.
Indikationen für KM-Hochdruckinjektionen
Häufig wird bei der Prüfung von Privatliquidationen sehr kritisch danach geschaut, bei welchen Indikationen KM-Hochdruckinjektionen abgerechnet werden. Teilweise wird beanstandet, dass derartige Injektionen bei Indikationen berechnet werden, bei denen eine Hochdruck-KM-Injektion nicht erforderlich ist.
Bei folgenden medizinischen Indikationen ist die KM-Einbringung mittels Hochdruckverfahren medizinischer Standard:
- KM-Angiographien mittels MRT: Diese werden heute ausschließlich mit KM-Hochdruckinjektion durchgeführt.
- MRT-Untersuchungen der Mamma: Auch hier stellt die Einbringung von Kontrastmittel durch Hochdruckverfahren inzwischen den medizinischen Standard dar.
- Angiographien arterieller Gefäße mit Röntgen-Bildgebung.
Weit verbreitet ist auch die MRT-Darstellung der Hypophyse mittels Hochdruck-KM-Injektion.
FAZIT | Bei der Einbringung von Kontrastmittel durch Hochdruckverfahren und einer Abrechnung nach Nr. 346 GOÄ sollten Sie bei Nachfragen darauf verweisen, dass bei den genannten medizinischen Indikationen das Hochdruckverfahren inzwischen medizinischer Standard ist. |