· Fachbeitrag · Radiologie/Angiologie
Renale Sympathikusdenervation - Diskussion um „richtige“ Abrechnung noch nicht abgeschlossen
| Die Abrechnung der renalen Denervation erfolgt zurzeit unterschiedlich und ist häufig strittig. Wegen vieler Nachfragen dazu geben wir nachfolgend den Diskussionsstand wieder. |
Die Abrechnung mit EKG- und EEG-Ziffern (zum Beispiel Nrn. 656 und 828 GOÄ) ist teils noch gebräuchlich, wird aber häufig von den Kostenträgern hinterfragt. Besser als mit einem Bündel von Einzelziffern wird die Abrechnung mit einer in der Art auch medizinischen Laien vergleichbaren GOÄ-Ziffer akzeptiert. Folgende Vorgehensweisen bieten sich an:
- Als eine in der Art - der Durchführung als radiologische Intervention - nach vergleichbare Leistung bietet sich die Nr. 5357 (Arterielle Embolisation) an. Als radiologische Leistung ist sie mit dem Schwellenwert 1,8-fach, mit Begründung bis 2,5-fach berechenbar. Das daraus resultierende Honorar beträgt 367,21 bzw. 510,01 Euro.
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