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  • · Fachbeitrag · Rechnungsstellung

    Doppelt bezahlte Rechnung: Ist für die Rücküberweisung von zu viel gezahltem Honorar eine Bearbeitungsgebühr zulässig?

    | FRAGE: „Immer wieder kommt es vor, dass Patienten Rechnungen doppelt bezahlen. Das Geld wird selbstverständlich zurücküberwiesen (§ 812 Bürgerliches Gesetzbuch; BGB). Kann man für den entstandenen Aufwand (Arbeitszeit) und in Anbetracht der Bankgebühren für Überweisungen eine Bearbeitungsgebühr verlangen? Wenn ja, welche rechtliche Grundlage gibt es hierfür? |

     

    Antwort: Ohne gesonderte Vereinbarung sehe ich keine Rechtsgrundlage für eine Bearbeitungsgebühr. Der Aufwand für die Überweisung dürfte sich im Rahmen halten ‒ ebenso wie die Kosten, die seitens der Bank für eine einzelne Überweisung erhoben werden. Vor diesem Hintergrund gibt es auch keine Entscheidungen der Gerichte dazu. Grundsätzlich würde ich sagen, dass die Erhebung von „Gebühren“ in der Praxis sehr unüblich ist. Mir ist aus eigener Erfahrung kein Fall dazu bekannt. Rein theoretisch könnte dazu im Rahmen der Vertragsfreiheit eine Regelung getroffen werden. Dann gäbe es eine vertragliche Anspruchsgrundlage. Das habe ich allerdings noch nie gehört ‒ vermutlich, weil es so selten vorkommt. Hinzu kommt, dass ‒ analog zur Ausfallgebühr bei Terminversäumnis ‒ eine konkrete Bezifferung des entstandenen Schadens erforderlich wäre. Angesichts des geringen Schadenswerts dürfte das bei wirtschaftlicher Betrachtung eher nicht infrage kommen.

     

    Beantwortet von RAin und FAin MedR Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg, dr-schroeder.com

    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 2 | ID 48544182