· Nachricht · Telemedizin
Neue BÄK-Abrechnungsempfehlung zur Erbringung telemedizinischer Leistungen bei der Behandlung psychischer Erkrankungen
| Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat eine Empfehlung zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen im Rahmen der Behandlung psychischer Erkrankungen abgegeben. Damit können diese Leistungen nun dauerhaft analog berechnet werden. Bisher war dies pandemiebedingt nur bis zum 31.03.2022 befristet. Die Originalveröffentlichung der folgenden Empfehlung finden Sie hier . |
|
„Die Leistungen nach den Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885, und/oder 886 GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.“ (Vorstand der BÄK, Sitzung vom 09./10.12.2021, Wahlperiode 2019/2023, Deutsches Ärzteblatt, 2022: 119 (1‒21: A-50 B-42). |
Weiterführender Hinweis
- Nrn. 801 und 865 GOÄ nur bei psychischer/psychosomatischer Erkrankung abrechenbar? (CB 01/2021, Seite 20)
Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 2 | ID 47958530