· Fachbeitrag · Telemedizin
Telemetrisches Monitoring von selbst gemessenen Blutdruckwerten ‒ welche GOÄ-Ziffern kommen infrage?
| FRAGE: „Welche Gebührenziffer aus der GOÄ kommt für die Abrechnung eines telemetrischen Monitorings von selbst gemessenen Blutdruckwerten in Betracht?“ |
Antwort: Im Grunde gibt es hierfür keine Leistungsziffer. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat Abrechnungsempfehlungen und analoge Bewertungen im Rahmen der Telemedizin veröffentlicht (Deutsches Ärzteblatt, Jg. 117, Heft 26, 26.06.2020, online unter iww.de/s7616 ). Daraus kommen ggf. die nachstehenden Leistungen bei bestimmten Fallkonstellationen infrage:
- Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) originär Nr. 1 GOÄ beziehungsweise Nr. 3 GOÄ
- Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.
- Verordnung und Einweisung in Funktionen, Handhabung sowie Kontrolle der Messungen mittels digitaler Gesundheitsanwendungen
- analog Nr. 76 GOÄ
Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 1 | ID 49196287