· Fachbeitrag · Unfallchirurgie/Orthopädie
Plattenosteosynthese des gebrochen Schlüsselbeines
| In der GOÄ ist für die operative Einrichtung des gebrochenen Schlüsselbeins die Nr. 2325 GOÄ enthalten. Nr. 2325 stellt auf Behandlungen „einschließlich Nagelung und/oder Drahtung“ - und somit auf bestimmte Verfahren - ab. Eine Gebührenposition für die Plattenosteosynthese des gebrochenen Schlüsselbeins enthält die GOÄ hingegen nicht. Der GOÄ-Kommentar des Deutschen Ärzteverlages sagt dazu, dass Nr. 2325 „auch analog für die Plattenosteosyntese einer Schlüsselbeinfraktur“ abrechenbar ist. Dem folgen in aller Regel auch die meisten privaten Krankenversicherungen sowie die Beihilfen. |
Bei der Analogabrechnung ist eine „gleichwertige“ Gebührenposition heranzuziehen, wie aus § 6 Absatz 2 GOÄ hervorgeht. Nr. 2325 ist allerdings so gering bewertet, weil sie eben nur auf Nagelung oder Drahtung abstellt. „Gleichwertig“ ist es deshalb unseres Erachtens, analog eine Gebührenposition für Versorgungen mit Plattenosteosynthese heranzuziehen. Hierfür bietet sich die Nr. 2349 („ ... oder Verschraubung mit Metallplatten eines gebrochenen großen Röhrenknochens“) an.