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  • · Fachbeitrag · Urologie, Gynäkologie, Innere Medizin

    Elastographie in der Diskussion um analoge Berechenbarkeit: So argumentieren Sie richtig!

    | In Nr. 11/2008 des CB hatten wir für die Elastographie die Abrechnung mit der Nr. 424 analog (zweidimensionales ECG, 2,3-fach 93,84 Euro) empfohlen. Das wurde bisher auch weitgehend akzeptiert. Dass die anderenorts empfohlene Abrechnung mit den Nrn. 5372 plus 5377 analog (CT Abdomen bzw. 3-D-Zuschlag, 1,8- bzw. 1,0-fach - zusammen 319,41 Euro) auf Widerspruch stößt, ist nicht verwunderlich. Nun aber wird teilweise die Berechnung einzig mit dem Zuschlag nach Nr. 401 GOÄ (Duplex-Zuschlag, 23,31 Euro) zusätzlich zur durchgeführten Ultraschalluntersuchung gefordert. Dadurch sollten Sie sich nicht verunsichern lassen. |

     

    Darum ist die Elastographie als Analogleistung berechnungsfähig

    Wäre die Elastographie nur eine „besondere Ausführung“ der Sonographie, wäre nach § 4 Abs. 2a der GOÄ dafür lediglich der Steigerungsfaktor zur Ultraschalluntersuchung zu erhöhen. Das trifft jedoch nicht zu: Der Abschnitt spricht von „sonographischen Leistungen“, die Nrn. 410 ff. der GOÄ sogar ausdrücklich von „Ultraschalluntersuchungen“.

     

    Erfasst sind als „Ultraschalluntersuchungen“ also bildgebende Untersuchungsverfahren, die auf der Verwendung von Ultraschall beruhen. Dabei werden Ultraschallwellen im Bereich von 1 bis 40 MHz eingesetzt. Bei der Elastographie werden hingegen mechanische Wellen im Bereich von 20 bis 200 Hz verwendet. Genauso wenig, wie auf den ersten Blick ähnliche 3D-Bilder einer farbkodierten CT-Untersuchung eine „Ultraschalluntersuchung“ sind, ist es die Elastographie.

     

    Man lasse sich auch nicht von der medizinisch-sachlich notwendigen Untersuchung in Koppelung mit B-Bild-Verfahren irreleiten. Das sind „zwei Paar Schuhe“ - wie zum Beispiel auch Sonographie und CT in einer Sitzung. Auch die Ähnlichkeit der Untersuchungsabläufe und Bilder - insbesondere, wenn die Elastographie-Informationen dem B-Bild zur besseren Vergleichbarkeit farbkodiert überlagert werden - macht aus zwei unterschiedlichen Untersuchungsverfahren keine einheitliche Leistung nach der GOÄ. Die GOÄ differenziert nach Gebührentatbeständen!

     

    Bei der Elastographie handelt es sich somit um ein in der GOÄ nicht enthaltenes Verfahren, das analog abgerechnet werden muss.

     

    So kann analog abgerechnet werden

    Bei der Analogabrechnung ist „gleichwertig“ abzurechnen (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Dabei bleiben Abrechnungsausschlüsse der analog herangezogenen Ziffern erhalten.

     

    Man muss also darauf achten, dass das eigenständige Untersuchungsverfahren der Elastographie auch bei Durchführung in derselben Sitzung neben der B-Bild-Untersuchung mit der Anwendung von Ultraschallwellen eigenständig berechenbar bleibt. Die Nrn. 410 und 420 GOÄ sind ja schon für die B-Bild-Untersuchung „verbraucht“. Eine analoge Abrechnung nur mit dem Zuschlag nach Nr. 401 GOÄ (23,31 Euro) ist deshalb keine Lösung für eine eigenständige Untersuchung mit einer speziellen teuren Sonde, die zudem meist auch einen etwas höheren Zeitaufwand als die Untersuchung mit B-Bild-Verfahren erfordert.

     

    Zur eigenständigen Abrechnung der Elastographie bietet sich weiterhin der Ansatz mit einer GOÄ-Ziffer für Echokardiographien an. Die Nrn. 422 bis 424 GOÄ sind auch neben den Nrn. 410 und 420 berechenbar. Im Bewertungsvergleich mit der Nr. 410 (3,5-fach) plus der Nr. 401 (zusammen 64,11 Euro) bietet sich zur eigenständigen Abrechnung der Elastographie auch in einer Sitzung neben der B-Bild-Untersuchung die Analogabrechnung mit der Nr. 423 GOÄ (2D-ECG. 2,3-fach 67,03 Euro) an.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Diskussion um die „richtige“ Analogabrechnung der Elastographie ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Daher ist nicht auszuschließen, dass es auch bei Ansatz der hier vorgeschlagenen Abrechnung zu Problemen mit Kostenerstattern kommen kann.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 19 | ID 42902447