· Nachricht · Urologie
Implantation MemokathTM-Stent: Alternativen zur Nr. 1812 GOÄ?
| FRAGE: „Wir haben einem Patienten wegen einer Verengung der Harnröhre einen Memokath TM -Stent implantiert. Kann ich dafür nur die Leistung nach Nr. 1812 GOÄ (Anlage einer Harnleiterschiene) abrechnen? Oder gibt es noch Alternativen?“ |
Antwort: Zunächst ist auch für den Memokath TM -Stent der Ansatz der Nr. 1812 GOÄ korrekt. Folgt man der Auffassung eines GOÄ-Ratgebers im Deutschen Ärzteblatt, ist es darüber hinaus auch möglich, diese in Verbindung mit Nr. 1788 GOÄ (Zystoskopie mit Harnleitersondierung) als vorausgehenden diagnostischen Eingriff zu berechnen.
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„Wird darüber hinaus eine zusätzliche Einlage einer Ureterverweilschiene beziehungsweise eines Ureterkatheters erforderlich, so ist diese Maßnahme mit der Nr. 1812 GOÄ (gegebenenfalls zweimal bei beidseitigem Vorgehen) und die (spätere) Entfernung derselben mit der Nr. 1802 GOÄ gesondert berechnungsfähig.“ (Quelle: GOÄ-Ratgeber: Abrechnung urologischer Leistungen (II). Dtsch Arztebl 2015; 112 (9): A-385 / B-333 / C-325) |