· Fachbeitrag · Urologie
Untersuchung des männlichen Urogenitalsystems
| Manche Urologen berechnen anstelle der Nr. 6 GOÄ regelhaft die Nrn. 5 und 11 GOÄ. Das um etwa fünf Euro höhere Honorar sollte jedoch nicht dazu verleiten, dies „grundsätzlich“ zu tun. Nr. 6 GOÄ regelhaft durch die Kombination von Nr. 5 und Nr. 11 zu ersetzen, hieße, den in Nr. 6 GOÄ geschaffenen Gebührentatbestand willkürlich zu umgehen. Das ist nicht statthaft. |
Keine Willkür ist es jedoch, die aufgeführte Kombination zu berechnen, wenn der gesamte Leistungsinhalt der Nr. 6 GOÄ nicht vollständig erbracht wurde. Ein Beispiel: Bei einer Nach- oder Kontrolluntersuchung muss nur das äußere Genital (gegebenenfalls nur durch Inspektion), die Nierenlager und rektal untersucht werden. Da die in Nr. 6 GOÄ obligaten anderen Organ-gebiete (zum Beispiel die Bruchpforten) nicht untersucht wurden, ist es völlig korrekt, in diesem Fall die Nrn. 5 und 11 GOÄ zu berechnen.
PRAXISHINWEIS | Da Nr. 5 GOÄ in vielen Fällen aber schon in der Abrechnung „verbraucht“ ist (wegen der Bestimmung „nur einmal im Behandlungsfall neben [...]“), kommt dieser Vorteil nur dann zum Tragen, wenn keine weiteren Leistungen ab Nr. 200 GOÄ in derselben Sitzung erbracht wurden. |