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  • · Fachbeitrag · UV-GOÄ

    Änderungen des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses (UV-GOÄ) zum 01.01.2025

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Die Ständige Gebührenkommission hat nach § 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger im Oktober 2024 neue Beschlüsse zur Änderung der UV-GOÄ gefasst. Diese sind zum 01.01.2025 in Kraft getreten. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen zusammen. Die neue Fassung der UV-GOÄ ist auf der Website der DGUV unter iww.de/s12239 einsehbar. |

    Teil B UV-GOÄ „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“

    Nr. 50e UV-GOÄ (Leistung nach Nummer 50 Besuch, einschließlich Beratung und Untersuchung, jedoch an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen)

    In der Leistungslegende werden die Wörter „ab 12 Uhr“ gestrichen. Bei anderen Leistungspositionen für die Leistungserbringung am Samstag (s. Nrn. 4, 9 und 14) war diese Uhrzeitangabe bereits seit 2020 entfallen, sodass hier von einer redaktionellen Anpassung auszugehen ist.

     

    Neue Nr. 134 UV-GOÄ

    Die neue Nr. 134 UV-GOÄ (Erstellung eines Messblatts auf Anforderung des UV-Trägers) wird mit 20,00 Euro vergütet. Sie beschreibt die Erstellung von Messblättern außerhalb von Begutachtungen mit Vordruck F 4220, F 4222, F 4224 und F 6222. Einschränkende Bestimmung lt. Gebührenverzeichnis: Neben der Nr. 134 kann die Nr. 190 (Schreibgebühr) nicht berechnet werden.