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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Ambulante Behandlung nicht vom Chefarzt erbracht ‒ darf eine Wahlleistung berechnet werden?

    | FRAGE: „In unsere ambulante Sprechstunde (keine gesonderte Privatsprechstunde des Chefarztes) kommen privat versicherte Patienten, die ambulant behandelt werden. Die Abrechnung dieser Fälle erfolgt unter Vorgaben der GOÄ (ggf. mit Steigerungen bis zum 3,5-fachen Satz mit entsprechender Begründung) durch den Krankenhausträger mit Nennung der Fachabteilung und des Chefarztes. Die Behandlung wird dabei nicht vom Chefarzt persönlich erbracht, sondern von einem Facharzt der Fachabteilung. Dürfen wir die ärztliche Untersuchung bei PKV-Patienten trotzdem nach der GOÄ abrechnen? Und wie ist die Sachlage, wenn eine eigene ambulante Chefarztsprechstunde/Privatambulanz eingerichtet ist? Muss der Chefarzt dann persönlich behandeln?“ |

     

    Antwort: Der Chefarzt kann in einer Privatambulanz/Privatsprechstunde nach GOÄ abrechnen, vorausgesetzt, dass hierfür dienstvertraglich im Rahmen der Nebentätigkeit ein direktes Liquidationsrecht besteht. Ist dies nicht der Fall, kann der Krankenhausträger die ambulanten Leistungen nach GOÄ gegenüber den Privatpatienten abrechnen. Anders als im stationären Bereich gibt es hier keine verschärften Bestimmungen hinsichtlich der persönlichen Leistungserbringung (z. B. Wahlarzt oder ständiger ärztlicher Vertreter). So sind auch unter Aufsicht und fachlicher Weisung des Chefarztes erbrachte Leistungen in der Ambulanz stets berechnungsfähig (§ 4 Abs. 2 GOÄ). Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ([BGH], Urteil vom 20.09.1988, Az. VI ZR 296/87 ) wird deutlich, dass eine höchstpersönliche Leistungserbringung durch den Chefarzt in der Ambulanz nicht erforderlich ist und die Leistungen an nachgeordnete Ärzte delegierbar sind.

     

    PRAXISTIPP | In der Chefarztambulanz gehen Privatpatienten jedoch oft davon aus, dass die Leistungen persönlich durch den Chefarzt erbracht werden. Daher ist es ratsam, im Rahmen eines mit dem Privatpatienten abzuschließenden Behandlungsvertrags, auf die Möglichkeit der Delegation an einen Facharzt anstelle des liquidationsberechtigten Arztes hinzuweisen. Speziell bei geplanten elektiven Eingriffen kann es auch empfehlenswert sein, eine individuelle Vertreterregelung dahin gehend zu treffen, dass nicht der Chefarzt, sondern ein anderer namentlich in der Vereinbarung genannter nachgeordneter Facharzt diese Leistung erbringt.

     
    Quelle: ID 50357562